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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Abfluss Schäfer GmbH in 63526 Erlensee für Industrie, Kanal- und Rohrreinigung, Kanal-TV-Untersuchung und Öl-/Fett-Benzinabscheider-Entsorgung etc.

§ 1 Geltungsbereich der Allg. Geschäftsbedingungen 

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Lieferungen und Leistungen der Firma Abfluss Schäfer GmbH in Erlensee (im Folgenden auch: Auftragnehmer oder AN). Grundlage der Geschäftsbeziehungen sind diese Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers (im Folgenden: AG) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausschließlich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des AG die Lieferungen und Leistungen an den AG vorbehaltlos ausführen.
  1. Sofern der AG Unternehmer im Sinne des 310 BGB ist, gelten die Geschäftsbedingungen des AN auch für künftige Geschäfte zwischen AG und AN.

§ 2 Vertragsabschluss 

  1. Eil- und/oder Notfälle: Nach telefonischer Anfrage bezüglich des möglichen Leistungsumfangs, der hieraus resultierenden Kosten sowie in Folge daraus entstehender Beauftragung stellen unsere Servicemonteure vor Ort den Arbeitsumfang, den Arbeitsausgangspunkt, den Maschinen- und Geräteeinsatz sowie die sonstige Durchführungsweise der Arbeiten fest und erstellen einen diesbezüglichen Arbeitsnachweis, welcher von dem AG gegenzuzeichnen Die Entscheidung über den Arbeitsumfang, den Arbeitsausgangspunkt, den Maschinen- und Geräteeinsatz sowie die sonstige Durchführungsweise der Arbeiten obliegt allein dem AG. Deckt sich die endgültige Entscheidung hierüber nicht mit den Empfehlungen unserer Servicemonteure, so hat der AG möglicherweise hieraus entstehende Mängel oder auch ggf. entstehende Schäden der aus der Abweichung des beauftragten Leistungsumfangs von dem empfohlenen Arbeitsumfang, Arbeitsausgangszeitpunkt, dem Maschinen- und Geräteeinsatz sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten zu verantworten.
  1. Im Übrigen entstehen Aufträge durch ein schriftliches Angebot des AN und Annahme desselben durch den Gegenstand des Auftrages ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des AN.
  1. Vom AN im Rahmen der Auftragsausführung erstellte Unterlagen (Dokumentation von TV-Befahrungen, Prüfungsprotokolle ) bleiben Eigentum des AN und dürfen Dritten ohne seine Zustimmung nicht überlassen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 3 Auftragsgegenstand 

Gegenstand des Auftrags sind, je nach Vereinbarung zwischen den Parteien, Dienstleistungen im Bereich Havarie, Industrie-, Kanal- und Rohrreinigung, Kanal-TV-Untersuchung, Ortungen und Öl-/Fett- Benzinabscheider-Entsorgung etc. Im Bereich der  Entsorgung ist der Gegenstand des Auftrags, je nach Vereinbarung zwischen den Parteien, die Übernahme, die Verladung, die Behältergestellung, der Transport, die Wiederverwendung, das Recycling, die Verwertung oder die Beseitigung der vom AG übergebenen Abfälle durch den AN. Hierbei wird der AN die vertragsgegenständlichen Leistungen im Rahmen der jeweils gültigen Gesetze und der Betriebsgenehmigungen der jeweils eingeschalteten Wiederverwendungs-, Vorbehandlungs-, Recycling-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlage durchführen. Der AG erkennt diese ebenfalls als verbindlich an. Soweit nicht ausdrücklich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist, behält sich die Firma Abfluss Schäfer GmbH in Erlensee vor, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der behördlichen Auflagen die Auswahl der Entsorgungsanlage und des Entsorgungsverfahrens zu treffen sowie die Abfälle auf ihre Wiederverwendbarkeit zu überprüfen und sie ggf. der Wiederverwendung zuzuführen.

§ 4 Auskünfte/Terminvereinbarung 

  1. Unsere Servicemonteure und sonstigen Mitarbeiter sind lediglich befugt, Auskünfte oder Empfehlungen im Zusammenhang mit den Arbeiten, die dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang entsprechen, zu Bei darüber hinausgehenden Empfehlungen bei auftretenden Fragen, z. B. im Zusammenhang mit der Vermeidung zukünftiger Störungen, ist der AG gehalten, sich an die technische Leitung unseres Unternehmens zu wenden.
  1. Verbindliche Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit unserer Einsatzzentrale vereinbart

§ 5 Mitwirkung des AG 

  1. Der AG hat dem AN alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen, insbesondere vorhandene Pläne des Leitungssystems dem AN zur Kenntnis zu Besondere Arbeitserschwernisse oder -erleichterungen, die dem AG bekannt sind oder bekannt sein müssen, wie z. B. die Existenz einer Hebeanlage, Schäden am Leitungssystem oder von Planunterlagen abweichende Ausführungen des Leitungssystems, anlässlich der Ausführung des Auftrags besonders gefährdete Materialien (Kunststoff, Blei, poröses und altersschwaches Material etc.), steckengebliebene Werkzeuge, Verwendung chemischer Rohrreinigungsmittel, Rohreinbringungen wie Klebestoffe, Scherben, Steine, Beton und Gips etc., das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und Ähnliches, hat der AG unseren Mitarbeitern vor Beginn der vertraglich geschuldeten Leistung mitzuteilen. Das Gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der AG im Interesse von Arbeitserfolg und Schadensverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, z.B. zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen etc. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht genutzt wird.
  1. Der AG ist gehalten, unverzüglich nach Arbeitsausführung zu kontrollieren, ob etwas zu beanstanden ist und dies dem AN mitzuteilen.

§ 6 Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren 

Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der AG alle in der Anlage enthaltenen gefährlichen Stoffe (einschließlich Gase) schriftlich durch unsere Mitarbeiter aufnehmen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe (einschließlich Gase), die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z. B. chemische Abflussreiniger, Laugen, Säuren, Gifte etc. Der AG ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- sowie Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des AG gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und den AG entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben sowie von Mitarbeitern des AN aufgenommen werden und soweit bei besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, befreit der AG den AN von jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten, die aus der Gefährlichkeit der Stoffe und/oder deren besonderen Gefahren resultieren, es sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt wurden. Eine Haftungsbefreiung wird auch für den Fall vereinbart, wenn unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der AG aber trotzdem darauf besteht.

§ 7 Arbeitserfolg 

Soweit bei Anlagen gewisse Erfolgshindernisse (z. B. Rohrbruch, fehlender oder falscher  Anschluss etc.) vorliegen, die vor Arbeitsbeginn nicht erkennbar waren, übernimmt der AN keine Gewähr dafür, dass mit den vom AN zunächst vorgeschlagenen und angebotenen Maßnahmen der Leistungserfolg erzielt werden kann. Gleiches gilt für Lecksuche an Druckleitung und Flachdach etc. Sollten die vom AN gewählten Maßnahmen nicht zum Leistungserfolg führen, so ist der AN berechtigt, auch weitergehende Maßnahmen und Gerätschaften mit entsprechender Kostenanhebung einzusetzen; der zunächst erfolglos unternommene Reinigungsversuch bleibt dabei vergütungspflichtig.

§ 8 TV-Kanalinspektionen und Ortungen 

Für Stationierungen bei TV-Kanalinspektionen und Ortungen kann der AN keine Gewähr für den Fall übernehmen, wenn aufgrund von nicht erkennbaren äußeren und technischen Gegebenheiten, wie z. B. Versorgungsleitungen, Alarmanlagen, Bodenbeschaffenheit etc., in Einzelfällen Messfehler auftreten. Der AG ist verpflichtet, alle angegebenen Maße vor Beginn der baulichen Maßnahme zu überprüfen.

§ 9 Preise / Abschlagszahlungen 

  1. Sofern sich aus dem Arbeitsbericht nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen des AN sofort nach Erhalt fällig und ohne Abzug zahlbar.
  1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ausschließlich für Arbeiten, die mit Motorspirale, mit Hochdruckspüler, mit Handwerkzeug oder manuell ausgeführt Die Arbeiten mit anderen Maschinen und Geräten (z. B. Höchstdruckspüler, Kombi-Druckspülsauger, Saugwagen, Flächensauger, Pumpe, Pressluftgerät,  TV-Kamera,  Ortungsgerät,  Leck-Such-Anlage)  werden  nach  entsprechendem Angebot und Auftrag gesondert berechnet.

Das Gleiche gilt für Sonderarbeiten, die nicht unmittelbar zu unseren betriebsspezifischen Arbeiten gehören, wie z.B.: Aufgraben, Aufstemmen, Aufschneiden, Reparieren, Räumen, Putzen u. ä.. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten werden grundsätzlich gesondert berechnet. Strom und Wasser sind von dem AG kostenlos zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das Gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel.

  1. Die erste Monteurstunde wird unabhängig von der tatsächlich aufgewandten Zeit in voller Höhe in Rechnung Anfahrtskosten werden nach der Entfernung vom AN zum AG und der Art des angeforderten Fahrzeuges oder Pauschal, in Rechnung gestellt.
  1. Bei Aufträgen deren Ausführung mehr als 7 Arbeitstage dauert, verpflichtet sich der AG zur Zahlung der jeweils nach 7 Arbeitstagen fälligen Abschlagsrechnung in Höhe des Wertes der erbrachten Arbeiten.
  1. Allen getroffenen Vereinbarungen liegen die in diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze, Verordnungen, Satzungen, behördlichen Auflagen zugrunde. Sollte sich bei diesen Faktoren eine Änderung ergeben, ist der AN gegenüber einem Verbraucher als AG allerdings erst nach Ablauf von 4 Monaten seit Auftragsvergabe berechtigt, die getroffenen Vereinbarungen entsprechend anzugleichen. Die Änderungen werden dem AG auf Verlangen nachgewiesen. Leistungen des AN werden in diesem Fall nur zu den veränderten Preisen erbracht.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung 

  1. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des AG können nur im Rahmen des 320 BGB geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  1. Die Aufrechnung des AG gegen Forderungen des AN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  1. Zahlungen des AG an Mitarbeiter des AN befreien den AG nur dann von seiner Leistungsverpflichtung, wenn eine schriftliche Inkassobevollmächtigung des Mitarbeiters

§ 11 Haftung / Haftungsausschluss 

  1. Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der AG Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Soweit dem AN keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  1. Die Begrenzung nach Ziffer 4 gilt auch, soweit der AG anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen
  1. Soweit die Schadenersatzhaftung dem AN gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  1. Der AN übernimmt – soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt – keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die entstehen durch:
  1. Arbeiten an defekten, verrotteten (z. rissigen, brüchigen) unvorschriftsmäßig oder nicht den aktuellen DIN Vorschriften gemäß installierten Anlagen;
  2. Arbeiten an Anlagen, die – entgegen der Auflagen des 5 – in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden;
  3. Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren unter den Voraussetzungen der Ziffer 2;
  4. Arbeiten an Anlagen, soweit diese nicht aus Gusseisen, Steinzeug, Beton oder Stahl bestehen;
  5. Arbeiten an Anlagen mit Ablagerungen und/oder Verstopfung aus Material, das widerstandsfähiger ist, als das der Anlage selbst, B. an Kunststoff- oder Eternit-Abflussanlagen mit Betonverstopfung;
  6. austretenden Inhalt der Anlagen;
  7. Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in der Anlage ohne Verschulden des AN steckenbleiben oder verlorengehen;
  8. Arbeiten an Rohrabzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von 45°, wenn dadurch das

eingeführte Werkzeug (z. B. Motor-Spirale, Hochdruckschlauch oder Glasfiber-Stab) in die falsche Richtung abgelenkt oder aber sein weiteres Vordringen ganz blockiert wird.

§ 12 Reklamationen 

Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen alle Reklamationen schon im Interesse beschleunigter Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

§ 13 Verzug / Rücktritt 

  1. Bei Leistungsverzug des AG – insbesondere bezüglich Mitwirkung oder Zahlung – ist der AN nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
  1. Sofern der AN Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt, kann er 15% des vereinbarten Entgelts als pauschale Entschädigung oder den Wert des tatsächlichen Schadens Die pauschale Entschädigung kann nicht bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn der AG den Nachweis führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorstehende Pauschale ist. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen pro Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, bei Unternehmen 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, zu berechnen.
  1. Bei Verbrauchern tritt Verzug ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt
  1. Für Mahnungen fällt eine Mahngebühr in Höhe von € 10,00

§ 14 Erfüllungsort / Gerichtsstand 

  1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des AN.
  1. Als Gerichtsstand gilt der Sitz des AN vereinbart.
  1. Es wird ausschließlich die Geltung deutschen Rechts verbindlich Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  1. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle.

§ 15 Salvatorische Klausel 

  1. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Sollten einzelne Punkte der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich der vom AN verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.
  1. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses
  1. Die unwirksame Vertragsbestimmung oder Allgemeine Geschäftsbedingung ist vielmehr in der Weise zu ersetzen, dass der von den Parteien vorausgesetzte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht Das Gleiche gilt, wenn sich im Laufe der dauernden vertraglichen Beziehung eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke für die Parteien ergibt.

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